58. So hielt die Vorinstanz fest, dass Freigänge einen wichtigen Faktor der Resozialisierung darstellen und dass die Resozialisierung im Vollzug mit schrittweisen Lockerungen umgesetzt werden soll. Das StGB trägt dem Resozialisierungszweck insofern Rechnung, als es festhält, dass der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern hat, insbesondere seine Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB). Allerdings hat der Strafvollzug gleichzeitig dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB).