20 ko gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB oder Art. 75a Abs. 3 StGB zu begründen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 7 ad Ziff. 5; pag. 69, 71). Der Beschwerdeführer habe auch bewiesen, dass er nicht rückfällig werde, da er jahrelang nach der Tat noch in Freiheit gewesen sei und keine Delikte begangen habe. Ein gewisses Restrisiko sei hinzunehmen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 8 ad Ziff. 5; pag. 9 ad Ziff. 6). 57. In Bezug auf die Abweisung der beantragten begleiteten und unbegleiteten