7 ad Ziff. 5). Die Behörde stütze sich auf das Bundesgerichtsurteil betreffend Sicherheitshaft, welches in Bezug auf die Beurteilung der Gewährung der Freigänge nicht mehr aktuell sei, denn die Bedingungen hätten sich geändert. Jetzt sei der Beschwerdeführer nahe am Zeitpunkt einer vorzeitigen Entlassung und motiviert, sich zu bewähren. Er habe kein Interesse daran, mit einer Flucht alles zu verlieren (amtliche Akten SK 21 306, pag. 9 ad Ziff. 6; pag. 73). Der Gutachter habe eine unmittelbare Wiederholungsgefahr nicht angenommen. Dass die Rückfallgefahr nur mittelfristig ansteigen könnte, genüge nicht, um ein Rückfallrisi-