7 f. ad Ziff. 5). 56. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, es liege weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr vor. Die Behörde habe ihren Ermessensspielraum überschritten und der Entscheid sei willkürlich (amtliche Akten SK 21 306, pag. 5 ad Ziff. 4). Fluchtgefahr sei vom Gutachter wegen der guten Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Steuerung seines eigenen Verhaltens verneint worden. Er zeige gute Arbeitsleistungen und habe nie diszipliniert werden müssen, was klar für eine Fähigkeit, straffrei zu leben, spreche.