Der Beschwerdeführer akzeptiere und verbüsse seine Strafe; er könne nicht zur Tataufarbeitung verpflichtet werden, ansonsten würde sein Recht, auf Unschuld zu plädieren, verletzt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 5 f. ad Ziff. 4; pag. 71). Den Beschwerdeführer zu einer deliktpräventiven Behandlung mit Anerkennung der Tat zu zwingen, obwohl er die Tat immer abgestritten hat, gleiche einer Nötigung. Die Schweiz sei kein totalitärer Staat, in dem die Häftlinge einer Gehirnwäsche unterzogen werden könnten (amtliche Akten SK 21 306, pag. 7 f. ad Ziff. 5).