65 StGB ausgesprochen werden könne. Vollzugslockerungen müssten ausschliesslich gemäss dem zu Grunde liegenden Urteil entschieden werden und könnten nicht von einer Therapie abhängig gemacht werden (amtliche Akten SK 21 306, pag. 6 f. ad Ziff. 5; pag. 73). Das Gesetz verpflichte den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Dies könne er jedoch nur, wenn ihm die Behörden auch eine Chance gäben und solche Massnahmen organisierten, was hier eben nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer akzeptiere und verbüsse seine Strafe;