Der Bericht des FPD vom 2. April 2020 komme zum gleichen Resultat, indem er festhalte, eine Therapieindikation und somit eine Empfehlung zur Anordnung einer vollzugseitigen Behandlung könne nicht ausgesprochen werden, auch wenn grundsätzlich von einer forensisch relevanten Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden könne und nicht zu erwarten sei, dass sich dies in Zukunft ändern werde. Der Beschwerdeführer folgert, dass somit auch nicht nachträglich eine Massnahme nach Art. 65 StGB ausgesprochen werden könne.