seit den Taten, wofür er verurteilt wurde, habe der Beschwerdeführer keine strafbaren Handlungen mehr begangen und dies, obwohl er erst 2013 verhaftet worden sei. Die Situation habe sich bis heute nicht geändert und werde sich auch nicht ändern. Der Bericht des FPD vom 2. April 2020 komme zum gleichen Resultat, indem er festhalte, eine Therapieindikation und somit eine Empfehlung zur Anordnung einer vollzugseitigen Behandlung könne nicht ausgesprochen werden, auch wenn grundsätzlich von einer forensisch relevanten Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden könne und nicht zu erwarten sei, dass sich dies in Zukunft ändern werde.