19 Gutachten eine Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sei, der Gefahr neuerlicher Straftaten wirksam zu begegnen. Auch sei es gemäss dem Gutachter im Schreiben vom 26. Mai 2010 denkbar, dass der Beschwerdeführer unter dem «Eindruck» des laufenden Verfahrens und nach Abwägung aller Vorund Nachteile von weiteren Strafhandlungen absehe. Dies habe sich bestätigt; seit den Taten, wofür er verurteilt wurde, habe der Beschwerdeführer keine strafbaren Handlungen mehr begangen und dies, obwohl er erst 2013 verhaftet worden sei.