8 f. ad Ziff. 6; pag. 73). Es scheine klar, dass die Behörden von Anfang an geplant hätten, ihm keine Lockerungen zu gewähren, um am Schluss eine nachträgliche Massnahme zu verlangen, wie dies für alle auf der «schwarzen Liste» stehenden Inhaftierten vorgesehen sei (amtliche Akten SK 21 306, pag. 73). Allerdings sei der Beschwerdeführer zu keiner Massnahme verurteilt worden, da gemäss dem ersten