Begleitete und unbegleitete Ausgänge: 55. Die Verteidigung ist der Meinung, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen, namentlich korrektes Verhalten sowie das Fehlen von Flucht- und Rückfallgefahr. Die Verweigerung von Freigängen im Sinne von Art. 84 StGB sei nicht gerechtfertigt (amtliche Akten SK 21 306, pag. 9 ad Ziff. 6; pag. 8 f. ad Ziff.