Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gewalthandlungen zwecks I.________ (Krankheit)-Infektion speziell sind und bei anderen Tätern kaum vorkommen (vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 28 f. E. 6.2). Folglich sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten vom 21. September 2020 unbegründet.