Überdies sind es eben nicht nur Gewalthandlungen im Intimbereich, sondern auch zahlreiche andere Gewalthandlungen, welche zur Diagnose der chronifizierten Gewaltbereitschaft führten. Der Gutachter legte dar, dass das angepasste und weitgehend kontrollierte Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht etwa «äusserst positiv» ist und für Vollzugslockerungen spricht, sondern die festgestellten problematischen Persönlichkeitsmerkmale widerspiegelt. Die Quantifizierung des Rückfallrisikos ist ausdrücklich möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gewalthandlungen zwecks I.______