chernden Massnahme indiziert wäre (amtliche Akten BVD, pag. 922, 928). 54. Zusammen mit der Vorinstanz kann gesagt werden, dass die Ausführungen des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig sind. Insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der eindeutig identifizierbaren Risikoeigenschaften, worunter auch die chronifizierte Gewaltbereitschaft fällt, kann von Übertreibungen oder von einer willkürlichen Diagnose keine Rede sein. Überdies sind es eben nicht nur Gewalthandlungen im Intimbereich, sondern auch zahlreiche andere Gewalthandlungen, welche zur Diagnose der chronifizierten Gewaltbereitschaft führten.