Dieser könnte durch die konfrontative Grundhaltung sämtlicher Mitarbeitenden eine Auseinandersetzung mit den Risikoeigenschaften Dominanzproblematik und kaltblütig manipulative Persönlichkeit sowie auch mit der narzisstisch bedingten Kränkbarkeit am Alltag orientiert erfolgen, auch wenn der Beschwerdeführer dies gar nicht wolle. Falls auch in diesem Setting keine Veränderungsmotivation und keine relevanten deliktpräventiven Effekte erreicht werden könnten, könne das zuständige Gericht immer noch entscheiden, ob eine Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer si-