53. Weil der Beschwerdeführer bis anhin nie deliktpräventiv behandelt worden sei und dadurch die Anordnung einer sichernden Massnahme, die lediglich als ultima ratio ausgesprochen werden sollte, ebenso wie eine Entlassung in Freiheit nach Ablauf der Freiheitsstrafe oder davor problematisch erscheine, lasse sich beim Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht am ehesten die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfehlen, um einen Therapieversuch in einem milieutherapeutisch ausgerichteten Setting durchzuführen.