52. Da im offenen Vollzug die stark ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers wegen seiner Fähigkeit zu einem gewinnenden Auftreten kaum kontrollierbar wären und insbesondere die Gewährung von unbegleiteten Ausgän- 18 gen das Risiko für einschlägige Straftaten merklich ansteigen liesse, sei eine Versetzung in eine offene Einrichtung derzeit nicht zu empfehlen (amtliche Akten BVD, pag. 926).