51. Die an sich gute Fähigkeit zur Steuerung des eigenen Verhaltens spreche zwar gegen eine Fluchtgefahr. Die narzisstische Problematik mit erhöhter Anspruchshaltung, Ignorieren der Bedürfnisse anderer, Empathiemangel und Ausnützen von Beziehungen seien jedoch betreffend die Fluchtgefahr als ungünstig einzustufen. Dasselbe gelte für die Dominanzproblematik, weil der Beschwerdeführer dadurch einen gewissen Druck aufweise, die derzeit unterlegene Position im Strafvollzug hinter sich lassen zu können (amtliche Akten BVD, pag. 927).