50. Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte und somit schwere Körperverletzungen im bisher gezeigten Rahmen sowie häusliche Gewaltdelikte inklusive Drohungen, was bedeute, dass Rückfälligkeit langfristig wahrscheinlicher sei als Rückfallfreiheit (amtliche Akten BVD, pag. 923). Aufgrund des gewinnenden Verhaltens und der manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien bei ihm insbesondere keine Weisungen oder Auflagen denkbar, die das Risiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten (amtliche Akten BVD, pag. 924).