49. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug entspreche genau den bei ihm feststellbaren Persönlichkeitsmerkmalen. Er verhalte sich weitgehend angepasst gegenüber Personal und Mitgefangenen, ziehe sich jedoch auf der Gruppe mehrheitlich zurück und präsentiere gewisse Eigenheiten wie forderndes Verhalten, ein hohes Kontrollbedürfnis, erhöhte Kränkbarkeit oder auch die Weigerung, die gemeinsame Dusche zu benutzen. Er zeige aber auch gute Arbeitsleistungen und habe nie diszipliniert werden müssen (amtliche Akten BVD, pag. 919).