Wenn man bedenke, dass bis 1993 kaum Informationen zu seinem Verhalten gegenüber anderen Personen vorlägen, könne für den Zeitraum, über den Informationen von Dritten vorliegen, von einer durchgängigen und über Jahre hinweg dauernden Gewaltbereitschaft gesprochen werden. Ein Muster, in verschiedenen Situationen Gewalt als legitimes Mittel zum Erreichen eigener Ziele anzusehen und einzusetzen, sei beim Beschwerdeführer erkennbar, was zusammen mit den vielen einzelnen Gewalthandlungen rechtferti-