907, 917). Ein Teil des Deliktmechanismus der schweren Körperverletzungen bleibe somit im Dunkeln, was zwar nicht zu Problemen in Bezug auf die Quantifizierung des Rückfallrisikos führe, aber eine deliktpräventiv ausgerichtete Auseinandersetzung mit den Taten und einem wichtigen Teil der Tatmotivation verunmögliche (amtliche Akten BVD, pag. 909).