Als weitere Risikoeigenschaft komme am ehesten die festgestellte narzisstische Persönlichkeit in Frage, aber auch Grössenwahn, gesteigerte Eifersucht oder gesteigerte Kränkbarkeit seien denkbar. Wegen der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers könne nicht entschieden werden, welche dieser Risikoeigenschaften tatmotivational zusätzlich zur Dominanzproblematik von Bedeutung gewesen sei (amtliche Akten BVD, pag. 907, 917).