16 zug; die Überprüfung der Urlaubsfähigkeit sei demnach anstehend. Für die entsprechende Prüfung seien gutachterliche Ausführungen zur Lockerungsprognose zwingend (amtliche Akten BVD, pag. 823). Gestützt darauf kommt die Kammer zum Schluss, dass die Begutachtung – zwecks Prüfung allfälliger Vollzugslockerungen – durchaus angezeigt und überdies im Sinne des Beschwerdeführers war.