Eine Begutachtung dränge sich ferner auch auf, da gestützt auf Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (RL SSED 09.0) die Urlaubsfähigkeit spätestens nach sechs Jahren Freiheitsentzug zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer befinde sich im April 2020 bereits seit sechs Jahren im Strafvoll-