Dessen Schwerpunkt liege naturgemäss in der diagnostischen Einschätzung und der Frage der Beeinflussbarkeit bzw. Massnahmenindikation und enthalte nur wenige für die Vollzugsplanung notwendige Ausführungen. Daher scheine die Erstellung eines Gutachtens, welches allfällige im Rahmen des Strafvollzugs eingetretene Änderungen im Risikoprofil des zu Begutachtenden aufzeigt und Äusserungen betreffend die weitere Vollzugsplanung beinhalte, angezeigt. Eine Begutachtung dränge sich ferner auch auf, da gestützt auf Art.