Bezüglich Risikoeinschätzung sei eine valide Einschätzung aufgrund der Angaben von Opfern und Dritten zu den Taten möglich und weiche in qualitativer Hinsicht nicht wesentlich von einem Gutachten mit Exploration des zu Begutachtenden ab (amtliche Akten BVD, pag. 893). Die Begutachtung gestützt auf die Akten war somit im vorliegenden Fall begründet und zulässig.