Die inneren Vorgänge und Motive für die Tatbegehungen seien weiterhin nicht bekannt, weil der Beschwerdeführer die Deliktbegehungen nie eingeräumt habe und somit sowohl der früheren Gutachterin gegenüber als auch während der Strafuntersuchung und vor den Gerichten über seine Tatmotive geschwiegen habe. Der Gutachter folgerte, dass trotz Informationslücken eine Beurteilung in den Bereichen Diagnostik, Deliktmechanismus und Risikoeinschätzung aufgrund der vorhandenen Akten erfolgen könne, wobei jeweils auf die Grenzen der Beurteilung betreffend Diagnostik und Deliktmechanismus mangels Informationen hingewiesen werde. Bezüglich