Etwa ab seinem 35. Lebensjahr seien Angaben einer ehemaligen Partnerin und verschiedener Bekannter verfügbar. Durch die vielen Angaben von Dritten und die spätere Strafuntersuchung lägen ab dem Jahr 2000 (und damit auch für den Zeitraum der Deliktbegehungen von 2001 bis 2005 und danach bis zur Inhaftierung) ausreichend viele Informationen vor, und zwar sowohl zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers wie auch zum äusseren Tatverhalten.