Der Gutachter, med. pract. D.________, hielt im Verlaufsgutachten fest, in Bezug auf die allgemeine Lebensgeschichte des Beschwerdeführers seien nicht sehr viele Angaben vorhanden, was jedoch nicht an einer dürftigen Erhebung durch die Vorgutachterin liege, sondern an der Art der Gesprächsführung des Beschwerdeführers, der viele wichtige Informationen nicht habe preisgeben wollen. Betreffend Vorstrafen oder sonstiges auffälliges Verhalten bis Ende der 1990er Jahre liege immerhin der Einbürgerungsbericht von 1999 vor. Etwa ab seinem 35. Lebensjahr seien Angaben einer ehemaligen Partnerin und verschiedener Bekannter verfügbar.