Gemäss dem letzten Vollzugsbericht könne sich der Beschwerdeführer beherrschen. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal für Gewalthandlungen im Intimbereich verurteilt worden sei, könne von einer chronifizierten Gewaltbereitschaft keine Rede sein (amtliche Akten SK 21 306, pag. 8 ad Ziff. 6). 45. Aktengutachten sind zulässig, wenn sich der Betroffene einer Begutachtung verweigert. Die Zulässigkeit beurteilt in erster Linie der angefragte Sachverständige