Der Gutachter habe selbst erkannt, dass die Tat des Verurteilten aussergewöhnlich und es somit schwierig sei, eine Rückfalldiagnose (recte Rückfallprognose) zu stellen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 73 f.). Es sei willkürlich, dass Dr. (recte med. pract.) D.________ eine chronifizierte Gewaltbereitschaft diagonstizierte, obwohl er auf die Grenzen der Beurteilung aufgrund fehlender Informationen hingewiesen habe, und obwohl diese im ersten Gutachten (trotz Untersuchung des Beschwerdeführers) nicht diagnostiziert worden sei. Gemäss dem letzten Vollzugsbericht könne sich der Beschwerdeführer beherrschen.