Verlaufsgutachten vom 21. September 2020: 44. Die Verteidigung des Beschwerdeführers rügt, die Behörden hätten ein pures Aktengutachten, das nicht nötig gewesen sei, bestellt und den Gutachter dazu veranlasst zu übertreiben. Dieser habe plötzlich, ohne den Beschwerdeführer je gesehen zu haben, eine chronifizierte Gewaltbereitschaft diagonstiziert, welche nicht auf objektiven Tatsachen basiere. Der Gutachter habe selbst erkannt, dass die Tat des Verurteilten aussergewöhnlich und es somit schwierig sei, eine Rückfalldiagnose (recte Rückfallprognose) zu stellen (amtliche Akten SK 21 306, pag.