43. Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es wird deshalb vollumfänglich darauf verwiesen und daran festgehalten. Nachfolgend geht die Kammer primär auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid ein, teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen.