Auch bedeutet das Absehen der Fallvorlage an die Ko- Fako keineswegs, dass keine Gemeingefährlichkeit vorliegt bzw. dass die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen erfüllt sind. Daher kann der Auffassung, wonach durch Verzicht auf die Fallvorlage und gleichzeitige Verweigerung der beantragten Vollzugslockerungen Art. 75 StGB verletzt würde, nicht gefolgt werden. Die Frage, ob Vollzugslockerungen zu gewähren sind, beurteilt sich aufgrund der nachfolgenden Kriterien.