40. Die Vorinstanz hielt korrekt und übereinstimmend mit den BVD fest, dass die erste Voraussetzung zwar unbestritten sei, es aber vorliegend im Ermessen der BVD lag, ob der Fall der KoFako vorzulegen war oder nicht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 18 E. 3.2). Für die Kammer ist diesbezüglich keine unsachgemässe Ermessensausübung ersichtlich. Auch bedeutet das Absehen der Fallvorlage an die Ko- Fako keineswegs, dass keine Gemeingefährlichkeit vorliegt bzw. dass die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen erfüllt sind.