39. Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen und die Einweisung in eine offene Strafanstalt die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn a) dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Im Kanton Bern ist dies die konkordatliche Fachkommission KoFako (Art. 10 der Konkordatsvereinbarung des Srafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz 01.1 vom 5. Mai 2006 sowie Ziff.