Es treffe zu, dass die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet sei, die KoFako zu konsultieren. Mache sie es nicht, könne sie die beantragten Vollzugslockerungen nicht verweigern, ohne Art. 75 StGB und die europäischen Gefängnisregeln zu verletzen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 5 ad Ziff. 3).