Genehmigung durch die KoFako: 38. Der Beschwerdeführer bringt vor, da die Versetzung des Verurteilten nach der Hälfte seiner Strafe in den offenen Vollzug eigentlich die Regel sei, in seinem Fall die Vollzugsberichte alle äussert positiv seien und den Bedingungen einer Versetzung in den offenen Vollzug entsprächen, könne die Vollzugsbehörde nur entgegen der Meinung der KoFako die Versetzung verweigern. Dafür brauche es triftige Sicherheitsgründe, welche nicht bestünden. Es treffe zu, dass die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet sei, die KoFako zu konsultieren.