37. Zusammenfassend wurden weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch Art. 188 f. StPO oder das Willkürverbot verletzt. Selbst wenn man eine Verletzung bejahen würde, ist anzumerken, dass die Kammer diesbezüglich als Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt (vgl. E. 16, 25 hiervor sowie BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. E. 30 hiervor), wäre daher ohnehin zu verzichten.