36. Auf die vor der Vorinstanz erstmals vorgebrachte Rüge, die Fragen der BVD an den Gutachter seien nicht korrekt gestellt worden, ging die Vorinstanz mangels substantiierter Begründung nicht näher ein, sondern verwies einzig auf die Ausführungen der BVD, wonach diese über einen Fragenkatalog für forensische Verlaufsgutachten verfügten, der je nach Fall und Ausgangslage in gewissen Punkten angepasst werde (amtliche Akten SK 21 306, pag. 17 E. 2.5; amtliche Akten Vorinstanz Vernehmlassung BVD, S. 4). Auch aus der vorliegend zu beurteilenden Be-