35. Wie die Vorinstanz bereits darlegte (amtliche Akten SK 21 306, pag. 16 E. 2.5; pag. 47 E. 4), haben die BVD die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers nicht anstelle des Gutachters beantwortet. Sie haben vielmehr aufgezeigt, dass die Fragen bereits durch das Studium des schlüssigen und vollständigen Verlaufsgutachtens beantwortet werden können und damit begründet, warum sie von dem Stellen der Ergänzungsfragen absahen.