Liegt ein Gutachten vor, welches in willkürfreier Weise als schlüssig qualifiziert werden kann, darf in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. eines Ergänzungsgutachtens abgesehen werden (DONATSCH ANDREAS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung – Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 189 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.6).