Wie schon die BVD (amtliche Akten BVD, pag. 951 ff., 958 f.), setzte sich die Vorinstanz mit der Rüge betreffend die nicht gestellten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander. So legte sie in Bezug auf jede Ergänzungsfrage dar, inwiefern sich diese bereits anhand des Gutachtens beantworten lässt und daher kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (amtliche Akten SK 21 306; pag.15 ff. E. 2.4 – 2.5).