12 ten BVD, pag. 943). Die BVD stellten diesbezüglich fest, dass aus der Beantwortung der Zusatzfragen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, da der Gutachter med. pract. D.________ diese im Rahmen der Begutachtung bereits genügend beantwortet habe, dass die Einschätzungen und Empfehlungen des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig erschienen und daher nicht vorgesehen sei, Ergänzungsfragen zu stellen (amtliche Akten BVD, pag. 951 ff.). Wie schon die BVD (amtliche Akten BVD, pag. 951 ff.