33. Wie die Vorinstanz richtig darlegte (amtliche Akten SK 21 306, pag. 14 ff. E. 2.3, 2.5), erhielt der Beschwerdeführer zweimalig, d.h. vor Erstellung sowie nach Kenntnisnahme des forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 21. September 2020 von den BVD Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (amtliche Akten BVD, pag. 826, 939). Bei der ersten Gelegenheit stellte der Beschwerdeführer keine Ergänzungsfragen, sondern beantragte die Streichung der Fragen gemäss Ziff. 3, 5.1 und 5.3 (amtliche Akten BVD, pag. 828), wovon die BVD jedoch absahen. Dieser Antrag auf Streichung ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde.