Akten SK 21 306, pag. 47). 32. Die Vorinstanz fasste die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zutreffend zusammen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 14 E. 2.2). Darauf sowie auf die Ausführungen der Kammer (E. 25 f. hiervor) wird verwiesen. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO erhalten die Parteien vor Erstellung eines Gutachtens Gelegenheit, sich zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen. Gemäss Art. 188 f. StPO bringt die Verfahrensleitung den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.