31. Dagegen wendet die Vorinstanz – mit der Generalstaatsanwaltschaft – ein, sie habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Überdies sei im Entscheid nicht gesagt worden, die Fragen des Beschwerdeführers seien explizit im Gutachten beantwortet worden, sondern es sei dargelegt worden, warum von deren Beantwortung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre, und dass die sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzugslockerungen und der Versetzung in den offenen Strafvollzug stellenden Fragen im Gutachten nachvollziehbar und schlüssig beantwortet worden seien (amtliche