Das Recht auf Zusatzfragen vor und nach dem Gutachten sei verletzt worden. Daher sei der Entscheid zu annullieren und an die zuständige Behörde zurückzuweisen, damit der Gutachter aufgefordert werde, die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zu beantworten (amtliche Akten SK 21 306, pag. 4 f.; pag. 75).