Da das Obergericht des Kantons Bern die Watch List aus verschiedenen Gründen kritisiert und die Beschwerden von zwei Inhaftierten teilweise gutgeheissen hatte, wurde die Watch List bereits im November 2017 per sofort aufgehoben. Klar ist, dass eine «schwarze Liste» von Inhaftierten, denen Vollzugslockerungen per se verwehrt wurden, nie existierte, und dass die Watch List im Jahr 2017 abgeschafft wurde. Daher ist die Annahme, dem Beschwerdeführer würden Vollzugslockerungen von Anfang an verwehrt, weil er auf einer «schwarzen Liste» stehe, unbegründet. Weiter vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzufechten.